Der Bundestag hat am 7. Mai 2020 wegen der Auswirkungen der Covid-Pandemie auf das Arbeitsleben der Elterngeldberechtigten befristete Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beschlossen.

Mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BT-Drs. 19/18698) reagiert der Gesetzgeber auf den Umstand, dass wegen der Pandemie die Zahl von Eltern wächst, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten etc.) werden an ihrem Arbeitsplatz benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen. Hier bedurfte es Änderungen für Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch Kurzarbeit oder Freistellung drohen.

Das Gesetz regelt, dass Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Durch den neu eingeführten Paragraphen 27 „Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ können Eltern den Bezug von Elterngeld für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 aufschieben. Der Bezug der verschobenen Monate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Das Elterngeld kann in diesem Fall auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für den Bezug des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.

Eltern, die die Elterngeldvariante Partnerschaftsbonus nutzen, verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie aufgrund der Corona -Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Die Elterngeldstellen stellen in diesem Fall auf den Umfang der mit dem Arbeitgeber bei Beantragung vereinbarten Arbeitszeit ab. Eine sonst notwendige Einholung eines nachträglichen Nachweises entfällt.

Bei der Berechnung des Elterngeldes fließen Einkommensersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld, die Eltern aufgrund der Corona-Krise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 erhalten, auf Antrag nicht bei der Bemessung des Elterngeldes mit ein. Diese Monate bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

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Der dbb hat die Neuregelungen aus Anlass der Pandemie im Bundeselterngeld– und Elternzeitgesetz begrüßt. Wer derzeit kein Elterngeld in Anspruch nehmen kann, weil er oder sie für die Gesellschaft wichtige Tätigkeiten ausübt, darf sich nicht darum sorgen, dass Elterngeldmonate nicht angetreten werden können. Zugleich sind Beschäftigte, die wegen der Corona-Krise ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, vor finanziellen Benachteiligungen bei der Berechnung des Elterngeldes zu schützen. Gegebenenfalls muss beim Zeitrahmen 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 nachgebessert werden, da derzeit nicht seriös bestimmt werden kann, wann die Corona-Krise mit ihren Auswirkungen auf das Elterngeld vorüber ist.

Mit kollegialen Grüßen

Ulrich Silberbach
Bundesvorsitzender