Liebe Mitglieder der DVG-BB, liebe Leser,

das Bundesverfassungsgericht hat in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (so Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen zu dem Anspruch von Beamtinnen und Beamte auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert.
Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Brandenburg auch im Jahr 2022 nicht nachgekommen, so wie keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: ” Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden.“ https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/ , dort auf Anlage (Gutachten).

Daher wird durch den dbb Brandenburg auch für 2022 empfohlen, Widerspruch gegen die Besoldung bzw. Versorgung 2022 einzulegen. Entsprechende Muster finden Sie unter Service >> Anträge und Muster

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Hanne
Vorsitzender der DVG-BB