Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Bislang haben die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen sowie Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Korrekturen vorgenommen. Andere Bundesländer bereiten ebenfalls entsprechende Regelungen vor. Für Brandenburg sind diese im Laufe des Jahres 2022 zu erwarten.

Wichtig dabei ist: auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, ist es dringend erforderlich, auch im Jahr 2021 wieder ihre Ansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen. Der dbb hat hierfür entsprechende Musterwiderspruchsschreiben herausgegeben, die unter http://www.dvg-bb.de/dokumente heruntergeladen werden können.

Bitte denken Sie zurück an das Jahr 2017, als der brandenburgische Besoldungsgeber selbst feststellte, dass das Besoldungsniveau in den Jahren 2004 bis 2014, also über mehr als 10 Jahre, verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Eine Nachzahlung erfolgte jedoch nur an die Beschäftigten, die für diesen Zeitraum Widerspruch bzw. Klage gegen ihrer Besoldung erhoben hatten. Damit wurde viel Vertrauen bei der Belegschaft zerstört. Auch wenn ein Widerspruch vielleicht im Ergebnis keine oder nur eine geringe Nachzahlung ergibt, ist es ein Signal an den Gesetzgeber, dass wir uns nicht mehr alles gefallen lassen.

Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern sollten unbedingt auch zwei Widersprüche erheben.