Sollten Sie unschlüssig sein über den Sinn einer Patientenverfügung und mehr wissen wollen, so können Sie sich auf einer DVG-BB-Veranstaltung fachkundigen Rat holen: Am 10. Juni 2015, von 15.30 bis 17 Uhr, informiert Frank Spade von der Bundeszentrale Patientenverfügung über gesetzliche Regelungen, Aufstellung und Verwahrung einer solchen Verfügung. Ort: Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin, Raum 3 122. Bitte schicken Sie uns eine kurze E-Mail an vorstand@dvg-bb.de, wenn Sie teilnehmen möchten.
Wie wollen wir leben – eine Frage, die uns ein Leben lang beschäftigt und die jeder auf seine Weise beantwortet. Aber: Wie wollen wir sterben? Eine oft verdrängte Frage – und doch wird sie wichtig, wenn der Herbst des Lebens vorbei ist und der Winter sich nähert. Doch auch hier kann jeder das Heft des Handelns selbst bestimmt und souverän in der Hand behalten. Eigentlich will wohl niemand eines fernen Tages der Willkür lebensverlängernder Apparaturen ausgeliefert sein – sei es nach einem schweren Unfall oder fortschreitenden Alterns. Gewiss sind Ärzte gemäß ihrem Ethos verpflichtet, Leben zu erhalten, und das auch in aussichtslosen Fällen und bei irreversiblen Schäden – aber will man das in solchen Situationen tatsächlich? „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – gilt das nicht auch hier?
Wer solche Maßnahmen nicht will und würdevoller aus dem Leben scheiden möchte, trifft mit der Patientenverfügung – oder auch der Patientenvollmacht – ausreichend Vorsorge, um Ärzten und Angehörigen seine ganz individuellen Wünsche für den Lebensabend mitzuteilen. Beides sind seit Juni 2009 gesetzlich sanktionierte Instrumente, die die straf- und zivilgesetzlichen Aspekte verbindlich regeln. Mit der damaligen Einigung zur Patientenverfügung wurde endlich größere Klarheit über ein selbst bestimmtes und menschenwürdiges Sterben erzielt. Diese Klarstellung ist unverzichtbar für eine humane Gesellschaft – gerade auch, weil sie der Grauzone der sogenannten „Sterbehilfe“-Akteure entschiedene Schranken setzt.
Natürlich bleibt auch die Patientenverfügung interpretierbar und kann Streitpunkt zwischen dem Arzt und einem bevollmächtigten Betreuer vor einem Betreuungsgericht sein, sofern ein Behandlungsabbruch erwogen wird, der Betroffene aber nicht mehr auskunftsfähig ist. Deshalb basiert ihre praxistaugliche Verbindlichkeit auf einer medizinisch qualifizierten Abfassung und konkreten Vorgaben.
Patientenverfügung – das mag nicht jedermanns Sache sein. Das Leben ist zu schön und seine Endlichkeit so weit weg! Doch das Leben kann auch grausam sein und praktisch über Nacht alles verändern. Wer seine Angehörigen und die behandelnden Ärzte im Falle eines Falles nicht vor schwierige Entscheidungen stellen will, sollte vorsorgen. Dafür das öffentliche Bewusstsein zu schärfen und die Menschen mit diesem Thema vertrauter zu machen, ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen.