Nachdem das Bundesarbeitsgericht BAG im März 2012 die altersabhängige Urlaubstaffelung als diskriminierend verworfen hat, arbeitet das Innenministerium des Landes Brandenburg an einer Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungs­verordnung (EUrlDbV). Die Änderung wird auch auf Urlaubsansprüche eingehen, die krankheitsbedingt bis zur Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden können.

Der Entwurf der Änderungsverordnung sieht vor:

  • Für Beamtinnen und Beamte altersunabhängig eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine Urlaubsdauer von 27 Arbeitstagen
  • Die Regelungen zum Verfall des Erholungsurlaubs wird dahingehend korrigiert, dass die allgemeine Verfallsregelung ausdrücklich nicht für einen krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen gilt.
  • Gleichzeitig wird eine neue Übertragungs- und Verfallsfrist von 15 Monaten für den Mindestjahresurlaub von vier Wochen aufgenommen, der krankheitsbedingt bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genommen werden konnte.
  • Zur Frage der Urlaubsabgeltung selbst enthält der vorliegende Entwurf keine Regelung. Eine entsprechende Ergänzung ist jedoch beabsichtigt. Bis dahin wird die Umsetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch ein Rundschreiben des MI vom 26. April 2013 sichergestellt.
  • Der bisher durch Runderlass geregelte Freizeitausgleich für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wird als neuer Dienstbefreiungstatbestand in die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung aufgenommen.

Der Verordnungsentwurf liegt dem dbb noch bis Anfang September in der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Prüfung vor.