Die Arbeitgeber haben in der zweiten Verhandlungsrunde zur Einkommensrunde 2012 mit Bund und Kommunen ein völlig unzureichendes Angebot vorgelegt. Um den Druck für die nächste und vorerst letzte Verhandlungsrunde am 28. März 2012 zu erhöhen, erteilt die dbb tarifunion für die Zeit ab dem 13. März 2012 bis einschließlich 28. März 2012 die grundsätzliche Freigabe zu Warnstreiks.

Die Freigabe betrifft alle Tarifbeschäftigten, die unter das verhandelte Tarifrecht (TVöD) fallen. Außerdem betrifft sie auch die Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse nach Tarifverträgen geregelt sind, die mit dem TVöD zusammenhängen (z.B. Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Bund).

Beamte haben kein Streikrecht. Trotzdem können sie unsere Forderung selbstverständlich in ihrer Freizeit bei Demonstrationen und Kundgebungen unterstützen. Dies darf vom Dienstherrn auch nicht verhindert werden.

Bezüglich Streikerfassungslisten usw. weisen wir auf die Ausführungen in der Arbeitskampfmappe der dbb tarifunion hin.

Zeiterfassungsgeräte

Grundsätzlich müssen sich Streikende nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln“ (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2005, AZ: 1 AZR 133/04). Gestreikt wird grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn man sich mündlich bei seinen Kollegen oder dem jeweiligen Vorgesetzten „zum Streik“ abmeldet. Der Arbeitgeber darf nicht mit Abmahnungen o. ä. drohen. Etwas Anderes gilt nur, wenn vor Ort eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt, die ein Ausstempeln ausdrücklich auch während eines Streiks vorsieht.

Die Arbeitgeber vertreten (Überraschung!) im Regelfall die gegenteilige Auffassung, nachdem sich Streikende aus- bzw. einzustempeln haben.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen in der Arbeitskampfmappe der dbb tarifunion.

Wird – vielleicht nur, um einem Streit mit dem Arbeitgeber zu entgehen – vor Beginn des Streiks ausgestempelt, so weisen wir auf Folgendes hin:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld von ihrer jeweiligen Fachgewerkschaft. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Das darf er nicht. Die Beschäftigten sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass nur Entgelt einbehalten wird. Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, erhält die Fachgewerkschaft hierfür keine Streikgeldunterstützung durch die dbb tarifunion. Voraussetzung für den Erhalt von Streikgeldunterstützung (und im Regelfall auch zum Erhalt von Streikgeld des Streikenden durch die Fachgewerkschaft) ist immer der Nachweis eines Entgeltabzugs. Der Arbeitgeber darf auch nicht von seinen Beschäftigten fordern, die „ausgestempelte“ Zeit nachzuarbeiten.