Abweichend von der Spruchpraxis vieler (Ober-)Verwaltungsgerichte ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes in Münster die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften („Praxisgebühr“) in ihrer Fassung vom 30.01.2004 als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und somit als rechtlich unwirksam bewertet.
Das Gericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf die Vielzahl der finanziellen Einschnitte, die den Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer geschickten „Salami-Taktik“ in den letzten Jahren aufgebürdet wurden und die in ihrer Gesamtheit unter Verletzung des Alimentationsgedankens die Beamtinnen und Beamten seit Ende der 90er Jahre von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt haben. Durch die Zulassung der Revision wird eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht. Damit kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Abzugs der Praxisgebühr im Rahmen der Beihilfegewährung verbindlich geklärt werden.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, gegen sämtliche Beihilfebescheide, in denen die Praxisgebühr abgezogen wird, Widerspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 12. November 2007 – Aktenzeichen 1 A 995/06) einzulegen und unter Hinweis auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Hier finden Sie ein Musterschreiben.