Die Aufwendungen für Werbegeschenke, die Kandidaten für ihre Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dieses — mittlerweile rechtskräftige — Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 28. März 2007 (Aktenzeichen 7 K 9184/06 B) sei allen Engagierten ans Herz gelegt, die gerade über ihrer Steuererklärung brüten.
Das Gericht gab seiner Zeit einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke wie z.B. Schlüsselanhänger und Taschenkalender im Wert von etwa 500 Euro verteilt hatte. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen als solche für "Gewerkschaftspropagandamaterial" angesehen und den Abzug versagt. Dieser Einschätzung folgte das Finanzgericht nicht: Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten sowohl für eine Gewerkschaft als auch als Mitglied in einem Personalrat der Sicherung und Verbesserung des eigenen Berufsbereichs dienten und daher in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers stünden. Eine private Mitveranlassung bei der Verteilung der Werbegeschenke verneinten die Richter.
Pressemitteilung vom 07. August 2007