Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Folgen einer unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats bei einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme befunden. Der Entscheidung liegt eine Entlassungsverfügung gegen eine Beamtin auf Probe wegen fehlender fachlicher Eignung zugrunde.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass selbst in Fällen, in denen die Unterrichtung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Entlassung unzureichend gewesen ist, sich der einzelne Beschäftigte hierauf dann nicht mit Erfolg berufen könne, wenn der Personalrat und die Gleichbeauftragte dies nicht beanstandet haben.

Wie das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten.

Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.

Letztere Erwägungen gelten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gleichermaßen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010 – 6 B 1249/10